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   RG, 09.12.1897 - Rep. IV. 154/97   

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https://dejure.org/1897,83
RG, 09.12.1897 - Rep. IV. 154/97 (https://dejure.org/1897,83)
RG, Entscheidung vom 09.12.1897 - Rep. IV. 154/97 (https://dejure.org/1897,83)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1897 - Rep. IV. 154/97 (https://dejure.org/1897,83)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwiefern ist die Erklärung, eine Thatsache nicht zu bestreiten, ein gerichtliches Geständnis? 2. Einwirkung der Unzulässigkeit des Rechtsweges auf die relative Rechtskraft des Urteiles.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jagdverpachtung durch d. Gemeindebehörde. Geständnis. Relative Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 40, 268
  • RGZ 40, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 677/81

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auch in RGZ 40, 268 hat das Reichsgericht auf die Revision der teilweise erfolgreichen Klagepartei das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen.
  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    auf den Ausspruch der Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen einer Prozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben, In dieser Hinsicht gilt für das Verfahren nach dem SGG grundsätzlich nichüsanderes als im Zivilprozeß, in welchem die ständige Rechtsprechung im öffentlichen Interesse eine solche Ausnahme von jener allgemeinen Regel macht, die der Verfügungsfreiheit der Parteien über den Gang des Verfahrens entspringt (vgl. Stein-Jonas- Schönke, ZPO 5 537 II; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., S. 650 f. @ 138 I 2 b; Hellwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1. Teil (1912), S. 844; RGZ 14, 555 (357); 22, 391 (595); 40, 268 (271); 58, 248 (256); BGHZ 6, 569 (370) )°.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1972 - IV A 1005/71
    (Die genannte Vorschrift muß einschränkend ausgelegt werden. Sie ist Ausdruck der Dispositionsmaxime und findet daher dort ihre Grenze, wo den Beteiligten die Herrschaft über den Prozeß fehlt.Das ist ua in bezug auf die Sachurteilsvoraussetzungen der Fall, zu denen auch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gehört (vgl RGZ 40, 268; Eyermann/Fröhler, VwGG 5. Auflage, § 129 Randnummer 7; Redeker/v.Oertzen, VwGO 4. Auflage, § 129 Randnummer 2).
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